Unsere Satzung

des Radsportvereins “Lippe 23" Lünen e.V.

 

Inhalt

§ 1 Name und Sitz des Vereins 2

§ 2 Zweck des Vereins 2

§ 3 Mittel des Vereins 2

§ 4 Vergütungen 2

§ 5 Auflösung des Vereins 2

§ 6 Geschäftsjahr 2

§ 7 Mitgliedschaft des Vereins 3

§ 8 Mitglieder des Vereins 3

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft 4

§ 10a Ordnungsmaßnahmen 4

§ 11 Organe des Vereins 5

§ 12 Die Mitgliederversammlung 5

§ 13 Der Vorstand 7

§ 14 Der Ehrenvorsitzende 8

§ 15 Wöchentliche Zusammenkünfte 8

§ 16 Kassenprüfungen 8

§ 17 Vereinsbeiträge 8



 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der am 17. März 1923 gegründete Radsportverein "Lippe 23" e.V. mit Sitz in 4670 Lünen ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lünen eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§ 3 Mittel des Vereins

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 4 Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 5 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 7 Mitgliedschaft des Vereins

 

Der Verein ist Mitglied des Radsportbundes Nordrhein-Westfalen im Bund Deutscher Radfahrer und erkennt dessen Satzungen, Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Jugendordnung an.

 

 

 

§ 8 Mitglieder des Vereins

 

  1. Der Verein führt als Mitglieder:

    1. Ordentliche Mitglieder, ab Vollendung des 17. Lebensjahres.

    2. Schüler und Jugendliche, bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

    3. Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich unter Angebe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnung an den Vereinsvorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag ist von dem Antragsteller zu unterschreiben. Bei Schülern und Jugendlichen ist zusätzlich die genehmigende Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

  1. Mit der Antragstellung auf Aufnahme in den Verein unterwirft sich der Antragsteller dieser Satzung.

 

  1. Erfolgt vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung seitens mindestens eines Mitgliedes kein Einspruch gegen die Aufnahme, so beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum der Antragstellung.

    1. Bei Einspruch eines Vereinsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Antragstellung hört der Verstand beide Parteien an und entscheidet endgültig über die Aufnahme.

    2. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

 

  1. Mitglieder, die sich für den Sport oder für den Verein in besonderem Maße Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung darüber fällt der Gesamtvorstand, dessen 1. Vorsitzender auch die Ernennung vornimmt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

 

  1. Der Verein kann Fahrer auswärtiger Vereine vorübergehend als Gastfahrer betreuen, wenn eine entsprechende Bescheinigung des abstellendes Vereins vorgelegt wird. Der Gastfahrer wird damit kein Mitglied des Vereins, hat sich aber im Rahmen dieser Satzung in die Vereinsgemeinschaft einzuordnen.

 

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Für alle Mitglieder sind die Vereinssatzung und die Satzung des Bund Deutscher Radfahrer einschließlich Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Jugendordnung verbindlich.

 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Dabei ist die Schriftform einzuhalten.

Anträge der unter § 8 Abs. 1, 1.2 genannten Mitglieder bedürfen der Mitunterzeichnung durch den jeweiligen Jugendsprecher.

 

  1. Alle Mitglieder haben des Recht, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Mitglieder haben die Pflicht:

    1. Die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern sow1e die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

    2. Den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen.

    3. Aktive Mitglieder sind verpflichtet, den im Rahmen von Training oder Wettkampf getroffenen Anordnungen des Übungsleiters unbedingt Folge zu leisten.

    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich innerhalb des Vereinslebens und insbesondere bei sportlichen Veranstaltungen ehrenhaft und sportlich fair zu verhalten.

    5. Meldungen zu Wettbewerben aller Art sind grundsätzlich über den zuständigen Fachwart des Vereins zu tätigen. Ausnahmen sind durch den Vorstand zu genehmigen.

 

 

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Tod

    2. freiwilligen Austritt

    3. Ausschluß

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum nächsten Quartalsende erklärt werden. Die Austrittserklärung muß spätestens 8 Wochen vor Quartalsende dem Vorstand zugegangen sein.

Der Austritt des Mitglieds wird vom Verein nur dann angenommen‚ wenn sämtliche aus der Mitgliedschaft herrührenden Pflichten erfüllt sind.

Material und Bekleidung, die vom Verein ganz oder teilweise gestellt wurden, müssen bei Austritt-zurückgegeben oder erstattet werden.

 

  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

    1. Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten.

    2. Verstoßes gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins.

    3. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den Ausschluß eines Mitgliedes schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Dem Mitglied, dessen Ausschluß beantragt wird, ist unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu dem Ausschlußantrag zu äußern.

Der Vorstand entscheidet im Wege des Ermessens endgültig über den Ausschlußantrag. Ein etwaiger Ausschluß wird dem Betroffenen per "Einschreiben" mitgeteilt.

Mit dem Ausschluß eines Mitglieds erlöschen dessen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

 

 

§ 10a Ordnungsmaßnahmen

 

  1. Verstöße der Vereinsmitglieder gegen diese Satzung, die Sportordnung, Wettkampfbestimmungen oder die Jugendordnung des Bundes Deutscher Radfahrer, Ehrenverletzung von anderen Vereinsmitgliedern, Verstöße gegen die Interessen des Vereins sowie Schädigung des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit können auch mit nachfolgende Maßnahmen geahndet werden:

    1. Verwarnung

    2. Verweis

    3. Sperre auf bestimmte Zeit

    4. Ausschluß (vergl. § 10 Abs. 3)

 

  1. Über die Art der anzuwendenden Ordnungsmaßnahmen 1.1 bis 1.3 entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit je nach Besonderheit des Einzelfalles.

 

  1. Vor der Beschlußfassung ist dem von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu rechtfertigen.

 

  1. Vorstandsmitglieder‚ die selbst von der Ordnungsmaßnahme betroffen sind, können an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

  1. Gemäß Ziffer 1.3 und 1.4 ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen sind dem Landesverband Radsport Nordrhein-Westfalen sowie dem Bund Deutscher Radfahrer zu melden und ggf. im Fachorgan zu veröffentlichen.

 

 

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

    3. durch den Vorstand im Bedarfsfall bestellte Fachausschüsse und Einzelpersonen.

 

 

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlieh, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Verstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung‚ Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

Der Ablauf der Mitgliederversammlung erfolgt jeweils nach Tagesordnungen.

  1. Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Regel:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der einzelnen Vorstandsmitglieder

    2. Der Bericht der Kassenprüfer

    3. Übernahme der Versammlungsleitung durch den Ehrenvorsitzenden oder des nach dem Lebensalter ältesten Vereinsmitgliedes

    4. Gegebenenfalls Entlastung des bisherigen Verstandes durch die Mitgliederversammlung

    5. Neuwahl des 1. Vorsitzenden

    6. Übernahme der weiteren Versammlungen und Wahlleitung durch den neugewählten 1. Vorsitzenden

    7. Neuwahl des 2. Vorsitzenden

    8. Neuwahl des Geschäftsführers

    9. Neuwahl des Kassierers

    10. Neuwahl des Sozialwartes

    11. Neuwahl des Übungsleiters

    12. Neuwahl des Jugendleiters

    13. Neuwahl des Meldewartes

    14. Neuwahl des Protokollführers

    15. Neuwahl des Pressewartes

    16. Neuwahl des Gerätewartes

    17. Neuwahl des Wanderfahrwartes/Touristikwartes

    18. Neuwahl des Frauenwartes

    19. Neuwahl des Jugendsprechers

    20. Neuwahl des Sprechers der übrigen Aktiven

    21. Neuwahl der 2 Kassenprüfer

    22. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und ggf. der Aufnahmegebühr

    23. Bestimmung des Vereinslokals

    24. Verschiedenes

 

Vorgenannte Ämter werden nur bei Bedarf in Anspruch genommen und sind Ehrenämter.

 

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erledigt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung der Mitglieder.

 

  1. Stimmberechtigung

    1. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben je eine Stimme. Stimmrechtübertragungen sind unzulässig.

    2. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht, dagegen haben sie bei der Wahl des Jugendleiters und Jugendsprechers volles Vorschlags- und Stimmrecht (s. auch Rahmenjugendordnung).

    3. Innerhalb der Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind Vereinsmitglieder von Vorschlag und Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn sie ihren in § 9 Abs. 4.2 festgelegten Verpflichtungen bis zum laufenden Monat nicht nachgekommen sind.

    4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung, die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft oder ihm einen rechtlichen Vorteil bringt.

  2.  

 

  1. Beschlußfassung

    1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.

    2. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

    3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.

    4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

    5. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 1.5, 1.7 und folgende aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

    6. Gewählt werden können anwesende Mitglieder und nicht anwesende Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis zur Wahl erklärt haben.

    7. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

  1. Protokollführung

  2. Protokoll über die Mitgliederversammlung führt jeweils der bisherige Protokollführer.

 

 

 

§ 13 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, daß nach den Bestimmungen bürgerlichen Rechts voll geschäftsfähig ist.

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand

    2. dem erweiterten Vorstand

 

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

    1. der 1. Vorsitzende

    2. der Geschäftsführer

 

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

    1. der 2. Vorsitzende

    2. der Kassierer

    3. der Sozialwart

    4. der ehrenamtliche Übungsleiter

    5. der Jugendleiter

    6. der Vertreter des Jugendleiters

    7. der Meldewart

    8. der Protokollführer

    9. der Pressewart

    10. der Wanderfahrwart/Touristikwart

    11. der Gerätewart

    12. der Frauenwart bzw. die Frauenwartin

 

  1. Die Jugend verwaltet sich und verfügt über die ihr zufließenden Mittel selbst.

 

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Das gilt auch dann, wenn ein Mitglied mehrere Vorstandsfunktionen ausübt. Bei Stimmgleichheit gibt jeweils die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

  1. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 3.001‚-- belasten, braucht der Verstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an allen Vorstandsitzung teilzunehmen.

 

  1. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem jeweiligen Protokollführer unterschrieben und anschließend den Mitgliedern bei der nächsten Zusammenkunft zur Kenntnis gebracht.

 

  1. Kassenprüfer und Fahrersprecher gehören nicht zum Verstand.

 

 

 

§ 14 Der Ehrenvorsitzende

 

  1. Das Mitglied, das die längste Vereinszugehörigkeit aufweist, kann in der Regel zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

  1. Die Ernennung wird durch den 1. Vorsitzenden vorgenommen und gilt auf Lebenszeit.

 

  1. Der Ehrenvorsitzende kann nicht gleichzeitig dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

 

  1. Für die Beendigung der Funktion des Ehrenvorsitzenden gilt § 10 sinngemäß.

 

 

 

§ 15 Wöchentliche Zusammenkünfte

 

  1. Die Mitglieder des Vereins und sonstige dem Verein nahestehende Personen treffen sich alle zwei bis drei Wochen außerhalb der Mitgliederversammlung zu Zusammenkünften im Vereinslokal oder an einem anderen Ort.

 

  1. Die Ordnung des Ablaufes dieser Zusammenkünfte übernimmt jeweils der 1. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Als Versammlungsleiter erteilt er den Mitgliedern das Wort.

 

  1. Die Anwesenheit der Mitglieder ist durch eine umlaufende Mitgliederliste zu erfassen.

 

 

 

§ 16 Kassenprüfungen

 

Die Kassenprüfer haben des Recht, die Vereinskasse und die Aufzeichnungen jederzeit nach Terminabsprache mit dem Kassierer zu überprüfen. Die Prüfung muß einmal im Jahr erfolgen. Uber die Prüfung haben die Prüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

 

§ 17 Vereinsbeiträge

 

Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Vereinsbeiträge und ggf. eine Aufnahmegebühr, welche den Richtlinien des Landessportbundes angepaßt werden können, für die Dauer eines Geschäftsjahres fest. Ergeht kein neuer Beschluß, gelten die Vereinsbeiträge auch in den folgen den Geschäftsjahren unverändert weiter.